Arno

liwāṭ im fiqh 04 ‒ Sunniten

In Geschichte, Homosexualität, Islam, Männer, Recht, Soziologie on 12.Januar 2010 at 09:44

LIWĀT IM FIQH

Die meisten orien­talisti­schen Äußerungen zu liwāṭ im fiqh sind knapp, summa­­risch und falsch. Erich Pritsch und Otto Spies schrei­ben etwa:
„wider­natür­licher Geschlechts­­verkehr [ist] mit keiner bestimm­ten Strafe bedroht, [seine] Bestra­fung ist viel­mehr dem Ermes­sen des Rich­ters über­­lassen.“ [71]

Claude Cahen  schreibt: „Unberührt von der Be­schrän­kung der gesetz­lichen Ehe­schlie­ßungen blieb die Freiheit des Mannes, Ver­bin­dun­gen mit Sklavin­nen einzu­gehen oder homo­­sexuelle Be­ziehun­gen zu unter­­halten, worin die aus der Antike stam­menden Sitten­­an­schau­­ungen eine fast normale Ergän­zung der ehe­­lichen Ver­bindung sahen.“ [72]

Emile Tyan: „Sitt­lichkeits­ver­brecher wurden im all­gemeinen kastriert.[73]

Etwas brauchbarer ist die Stelle in Nikolaj Egorovič von Tornauws Das Moslimische Recht [74]:
„Wenn zwei voll­jährige Per­sonen mit­einander Päd­erastie, lewote, trei­ben, so trifft beide die Todes­­strafe, ketl. (Andere Sekten. Die Scha­fi­iten bestrafen die Päd­erastie mit dem redjm; die Azemiten stellen es dem Imām anheim, die Art der Todes­strafe zu be­stim­men.) Wenn ein Voll­­jähri­ger mit einem Minder­jährigem …“

Lodewigk Willem Christiaan van den Berg stellt in seiner Darstellung der Prinzipien des Musli­mischen Rechts fest: „Nach Šāfiʿī fallen Sodomie und Bestiali­tät unter zinā. Nach Abū Ḥanīfa sind diese Ver­bre­chen beim ersten Mal mit taʿzīr strafbar, nach Rückfall mit dem Tode.[75]

Erwin Gräf bleibt zu allgemein:

Arten von wider­natür­licher Unzucht, Sodomie, Bestialität, Ver­kehr mit einer Toten etc. werden (am) … Unzuchts­begriff ge­messen: sie werden ihr teils gleich­gesetzt, teils als schlimmer, teils als harm­loser ange­sehen. Das ent­schei­dende Kri­te­rium der Be­urtei­lung ist die Frage, was als das Gra­vie­rende der Un­zucht ange­sehen wird. Wer z.B. die Kor­rumpie­rung geordneter Fort­pflan­zungs­ver­hält­nisse durch sie für relevant hält, wird die ge­nannten Formen nicht als Unzucht ansehen und sich mit einer Ermes­sens­strafe des Richters zu­frieden geben; er denkt allenfalls daran, daß Der­artiges Ursache für sin­kende Gebur­ten­ziffern sein kann und ver­gleicht es mit dem coitus inter­ruptus und der Onanie. Wer bei Sodomie an die (im Koran erzählte) Geschichte von Lot und den Sodomi­tern und die gött­liche Be­stra­fung der Letzte­ren (Koran 7,78ff) denkt, wird sie wie Un­zucht oder noch stren­ger (even­tuell sogar, wie der erste Khalife Abu Bekr, durch Ver­brennen) be­stra­fen.[76]

Léon Bercher schreibt in Les délits et les peines de droit commun prévu par le Coran:

… bei den Māliki­ten und Šāfiʿīten ist die Sodomie lato sensu eine Art zinā. Die Ḥana­fi­ten betrachten sie nicht als solche, belegen sie nicht mit einer ḥadd-Strafe, son­dern nur mit einer ins Er­mes­sen des Richters gestell­ten Züch­tigung. Abū Yūsuf und Muḥammad [aš-Šaibānī] waren jedoch der ent­gegen­gesetz­ten Mei­nung. Andere ḥana­fi­­tische Auto­ren unter­­schei­den zwischen Päd­erastie und Sodomie mit einer Frau – wobei letztere zinā dar­stellt, sofern es mit einer fremden Frau be­gangen wurde. … Die Ḥana­fi­ten recht­fer­tigen ihre Mei­nung zur Päd­erastie mit dem wohl­bekann­ten ḥadīṯ: ‚Das Blut eines Muslims kann nur aus drei Gründen rechtens ver­gossen werden: zinā für den muḥṣan,[77] Abfall vom Glau­ben, Tötung eines Menschen außer bei Hin­rich­tung.‘ Und da man auf diesem Gebiet vor­sichtig sein muß, darf man Päd­erastie nicht als zinā fassen. Die Anhän­ger der gegen­teiligen An­sicht berufen sich auf einen anderen ḥadīṯ …, dem­zu­folge der Pro­phet gesagt habe: ‚Die, die Sodomie begehen, steinigt den Aktiven und den Passiven, steinigt sie beide.‘ Aber die Ḥana­fi­ten er­klären diese Tradition natür­lich für schwach.[78]

Die bislang einzige etwas längere islamkundliche Äußerung zu liwāṭ im fiqh stammt aus dem EI-Artikel Pellats:[79]

Der ḥadīṯ bezüglich der Strafe des lūṭī dient im all­ge­meinen den Mei­nun­gen der Juristen als Grund­lage, aber es entwickelt sich eine Unter­­schei­dung je nach­dem, ob der Schul­dige muḥṣan ist oder nicht, das heißt ungefähr, ob er ver­heiratet ist [sic] oder Jung­geselle. Ibn Ḥam­bal und seine Schüler scheinen die Strengsten zu sein, denn sie hal­ten dafür, daß der Schul­dige in jedem Fall durch Steini­gung zu töten sei, während die anderen Schulen sich im all­gemeinen mit Aus­peit­schung mit oder ohne Ver­ban­nung begnügen, wenn er nicht muḥ­ṣan ist; man muß noch hin­zufügen, daß manchmal empfohlen wird, die vor­ge­sehene Strafe (100 Hiebe) nicht ganz anzu­wenden, und Ibn Ḥazm geht so weit, die Zahl der zu verab­reichen­den Hiebe auf 10 zu ver­ringern. Diese Unter­­schiede ergeben sich ganz auto­ma­tisch aus der Un­sicher­heit, die die Fest­le­gung der Strafe für Hurer (…) um­geben, aber sie geben auch eine Nei­gung zur Nach­sicht wider; zusätz­lich ist der Beweis nur schwer zu er­brin­gen und so ist der Voll­zug der Strafe äußerst selten.[80]

Ob die aḥādīṯ den Mei­nun­gen der Juristen als Grund­lage dien­ten oder ob die Mei­nun­gen der Juristen ge­rade erst die „Suche“ nach ent­spre­chenden aḥādīṯ stimu­lier­ten, sei dahin­ge­stellt.

1. DIE ḤANAFITEN

Bergsträßer schreibt: „Für widernatürlichen Geschlechts­­verkehr“ gilt taʿzīr;[81] Schacht schreibt an der ent­sprechen­den Stelle seiner ‚Bearbeitung‘ :

Whether ḥadd is applicable or not is disputed … for homo­­sexuality. If … ḥadd is not applicable, then at least taʿzīr is. [82] (erklärende Über­­setzung: Ob es für Homo­­sexua­li­tät eine fest­gelegte Strafe gibt, ist um­stritten. Falls eine fest­gelegte Strafe nicht an­ge­wendet werden kann, kann wenigstens eine ins Be­lieben des Rich­ters gestellte Züch­tigung ver­hängt werden – wobei er unter­halb des Strafmaßes der fest­gelegten Strafe bleiben soll.[83])

Abū Ḥanīfa (gest. 150/767) spielt in dem nach ihm benannten maḏhab eine kleinere Rolle als die Namens­patrone der anderen maḏāhib. Zum einen kann man seinen Lehrer, Ḥam­mād b. Abī Sulaimān (gest. 120/738) als Gründer ansehen. Zum andern stammen die ersten Werke der Schule von seinen beiden Schülern Abū Yūsuf Yaʿqūb (gest. 182/798) und Muḥam­mad b. al-Ḥusain aš-Šaibānī (gest. 189/805).[84]
Die Stelle in Šaibānīs al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaġīr lautet: „Ein Mann, der das Tun des Volkes von Lūṭ tut, ist zu züch­tigen (nach Gut­dünken des Rich­ters) und im Ge­fäng­nis zu halten.[85]

Klassische Juristen

Das erste große systematisierende, analysierende ḥana­fi­tische fiqh-Werk, den Mabsūṭ, verfaßte Šamsad­dīn Abū Bakr Muḥam­mad as-Saraḫsī (gest. 500/1106 oder früher); es han­delt sich um einen Kom­mentar zum Kāfī des Ḥākim aš-Šahīd (gest. um 400/1010), der seiner­­seits eine Zu­sam­men­fas­sung der Werke Šaibānīs ist. Zuerst ein Zitat aus dem Kāfī: „Wer eine fremde Frau in ano koitiert, wird nach Abū Yūsuf und Muḥammad [aš-Šaibānī] mit ḥadd bestraft, nach Abū Ḥanīfa mit taʿzīr. Des­gleichen sind nach Abū Ḥanīfa bei liwāṭ beide [der Pene­­trierer und der Pene­­trierte] mit taʿzīr zu züchtigen, und bei den beiden [Abū Yūsuf und Šai­bānī] gilt für beide die ḥadd-Strafe für zinā: sie werden beide gesteinigt, wenn sie muḥṣan sind, und wer­den beide aus­­ge­­peitscht, sind sie es nicht. So auch eine Mei­nung von Šā fiʿī; nach seiner anderen Mei­nung werden sie beide in jedem Fall hin­gerichtet, da vom Pro­pheten über­­lie­fert wird uqtulū l-fāʿil wa-l-mafʿūl bihī und urǧumū l-aʿlā wa-l-asfal. … Wer dies Tun für erlaubt erklärt, begeht Apostasie und wird des­halb hin­gerichtet …“ Saraḫsī bringt erst die Argumente für ḥadd az-zinā, dann die dagegen. Dafür spricht, daß liwāṭ und zinā im Qurʾān mit dem glei­chen Namen „fāḥiša (Greuel­tat, abscheu­liche Tat)“ belegt sind und daß sie das gleiche Ziel verfolgen: Samen­erguß in einem von Natur her be­gehrten, warmen und weichen Ort. Die De­finition von zinā gilt auch für liwāṭ: „Ver­­botenes Ein­dringen in eine Körper­­öff­nung, deren Ver­­hüllung vor­ge­­schrie­­ben ist, und in welche das Ein­dringen rituelle Reinigung nötig macht.[86]

Die Gegenposition unter­streicht die Unter­schiede: „Greueltat“ heißen alle großen Sünden (kabāʾir), doch sind sie verschieden und werden unter­­schied­­lich bestraft. Im ḥadīṯ „Wenn ein Mann einen Mann koitiert, sind sie beide Hurer“ liegt über­­tragener Sprach­­ge­brauch vor. Die Sprach­­kundigen unter­­schei­den zwischen lūṭī und zānī. In ano findet keine Be­fruch­­tung statt, es kommt nicht zu an­ge­­zweifel­ten Vater­­schaften, die Rechte des Wächters des (Ehe-) Bettes, Vater bzw. Ehemann, sind nicht tangiert. Es ist auch seltener, weil die Begierde – be­son­ders auf der Seite des/der Pene­trierten – geringer ist. Die Pro­phe­ten­­gefährten waren über­ die Be­stra­­fung von liwāṭ uneins, was sich mit ḥadd nicht ver­­trägt. Der Ein­­wand, die Gefährten seien sich nur über­ die genaue Form der Strafe uneins, aber nicht über­ die Tötung (des muḥṣan), zieht nicht, weil – wie den Gefährten bekannt – für zinā eine ge­offen­bar­te Strafe feststeht; da sie aber über­ die Strafe für liwāṭ uneins waren, sahen es sie es nicht als zinā an, und die fest­gelegte Strafe für zinā kann nicht für etwas anderes als für zinā gelten. Ein Analogie­schluß führt niemals zu ḥadd.

Es mag daran liegen, daß die Gründer der Schule uneins waren oder an rati­ona­listi­schen, muʿtazila-nahen Nei­gungen der Ḥana­fi­ten oder daß sie unter Recht­ferti­gungs­druck standen: die anderen großen Rechts­­schulen hatten ḥadd-Strafen für liwāṭ fest­gelegt. Jeden­falls ar­gu­men­­tie­ren die Auto­ren der klassi­schen ḥana­fi­tischen Werke dort, wo viele nur de­kre­tieren. So ver­teidigt ʿAlāʾad­dīn Abū Bakr b. Masʿūd b. Aḥmad al-Kāsānī (gest. 587/1191) taʿzīr gegen die Vertreter der ḥadd-Strafe mit sechs Gründen:

1. Es gibt zwei deutlich geschiedene Begriffe zanā/zinā/zānī und lāṭa/liwāṭ/lūṭī und nicht etwa ‚zinā von vorn‘ und ‚zinā von hinten‘ .

2. Die Prophetengenossen waren sich über­ die Bestrafung uneins. Da es für zinā eine fest­gelegte Strafe gab, zeigt dies, daß sie es nicht für zinā hielten.

3. Während solche Uneinigkeit mit ḥadd unvereinbar ist, verträgt liwāṭ sie.

4. Es hat auch nicht die gesellschaft­lich disruptive Wirkung von zinā, weil es weder zu Unklar­­heiten bei den Abstammungs­verhältnis­sen führt, noch zu (dadurch bedingter) Vernach­lässigung der Kinder­fürsorge.

5. Es ist eher wie coitus interruptus als Samenverschwendung zu betrachten; und coitus interruptus ist nur makrūh.

6. Während zu zinā die Initiative von beiden aus­gehen kann, dem Pene­­trator und der Pene­­trierten, hat bei liwāṭ der Pene­­trierte/die Pene­­trierte kein sexuelles Inter­esse, keine Lust.[87]

Auch Burhānaddīn ʿAlī b. Abī Bakr al-Mar­ġīnānī (gest. 593/1197) han­delt Anal­ver­kehr an Frau und Mann zu­sammen ab.[88] Er teilt Abū Ḥanīfas Ansicht, daß dies mit taʿzīr zu züchtigen sei. Šai­bānī wird mit zwei Mei­nun­gen erwähnt: als Autor der Ǧāmiʿ aṣ-ṣaġīr mit Gefängnis bis zum Tod oder bis zur Umkehr, und zu­sam­men mit Abū Yūsuf mit der Mei­nung, daß es zinā sei; Šāfiʿī wird außer mit der Mei­nung, es sei zinā, mit der Mei­nung ange­führt, der Obere und der Untere seien zu köpfen. Marġīnānī ver­mutet aber, der ḥadīṯ, auf den sich Šāfiʿī hier beruft, habe sich auf einen un­ge­wöhn­lich schlimmen Fall be­zogen oder auf je­man­den, der mit (seinem Ver­gehen) stolz geprahlt habe oder es für gesetzlich (ḥalāl) erklärt habe.[89]

Im Kommentar zu Mar­ġī­nānīs Hidāya wendet sich Ibn al-Hu­mām aus­drück­lich gegen das Unter­­scheiden von Anal­koitie­ren des Knaben (ġulām) und dem der Frau. Obwohl die Nach­richten und Sprüche über­ die ver­schie­denen Tötungs­arten alle von Männern han­deln, leiten Abū Ḥanīfa und die meisten Ḥana­fi­ten aus der Uneinig­keit das Nicht-ḥadd-Sein der liwāṭa allgemein ab. Ibn al-Humām referiert einige ein­schlägige aḥadiṯ und unter­zieht ihre über­­lieferer­­ketten der üblichen Kritik. Er hält sie zwar für zu schwach, um damit ḥadd-Tötung zu rechtfertigen, sieht in ihnen jedoch eine Stärkung der Position, die Tötung des Wieder­holungs­täters aus Gründen der öffent­lichen Ordnung zu erlauben.

Postklassische Juristen

Während frühe und mittlere Ḥanafi­ten für liwāṭ in der Regel mildere Strafen vorsahen als die Juristen der andern Schulen, passen sich die späteren an. Dies geschieht auf zwei Arten:

1. Ibrāhīm al-Ḥalabī (gest. 956/1549) schreibt in seinem – im osmani­schen Reich große Geltung er­langenden – Mul­taqā al-abḥur: „Und ebenso für das Koitieren in einen weiblichen [wörtl: ihren] Anus und das Tun der Tat des Volkes von Lūṭ: auf beides steht ḥadd.[90]

2. Der zweite Weg, der uns in Ibn al-Humāms (gest. 861/1457) Kommentar zur Hidāya, dem Fatḥ al-qadīr,[91] begegnet, ist der inter­essantere, zwingt aber zu einigen generel­len über­­legungen über­ das Verhält­nis zwischen Ḥanafi­ten und den übrigen Sunniten.

Exkurs zum ḥadd bei Ḥanafi­ten und übrigen Sunniten

Welche Tatbestände mit ḥadd belegt sind, ist keines­wegs unumstritten. Andererseits ist es auch nicht völlig regellos so, daß die einen dies, die andern jenes mit ihr belegten, vielmehr neigten die Mālikiten zur Aus­deh­nung des ḥadd-Bereichs (sadd aḏ-ḏarāʾiʿ) und die Ḥana­fi­ten zur Aus­weitung der wegen Zweifel unter Vor­behalt (šubha) gestellten Tat­bestände; sie betonten die Tendenz der šarīʿa,
die Menschen nicht in Bedrängnis zu bringen.

Sadd aḏ-ḏarāʾiʿ, also die ‚Ver­hinde­rung von Aus­reden‘ oder auch ‚Zaun gegen Schliche‘, erinnert an den rabbini­schen Zaun um das Gesetz, den səyāg lat-tôrā: „Nach diesem Prinzip beschränkt sich der Verbotsbereich nicht nur auf das, was gesetz­lich bestimmt war, sondern umfaßte dar­über­ hin­aus alles, was zur Begehung des Ver­botes ḥarām oder Unter­lassung des Gebotes wāǧib führen könnte. In dieser Schule galt dieses prä­ventive Prinzip als Recht­schöpfungs­quelle, wenn Qurʾān und Sunna schweigen.[92]
Die qurʾānische Stütze für diese Auffassung liefert II 187: „… Dies sind Gottes Grenzen. Nähert euch ihnen nicht!“

Die mittleren ḥanafi­tischen Juristen begründen ihre Tendenz, den ḥadd-Bereich einzufi­schränken, mit „einem in vielen Varian­ten wie­der­kehren­den Satz. In den Worten von Saraḫsī, des bekannten ḥana­fi­ti­schen Juristen des 11.  Jahr­hunderts, liest er sich wie folgt:
‚…Gott ist erhaben dar­über­, daß ihm ein Mangel anhafte(n) (könnte), so daß er in seinen Rechts­an­sprüchen des Aus­gleichs bedürfe‘ (IX 36). Deswegen kann man die Rechts­ansprüche Gottes uner­füllt lassen, weil, so sagt Saraḫsī: ‚… er zu erhaben ist, als daß ihm ein Ver­lust oder ein Schaden anhaf­ten könnte.‘ (IX 69)[93]

Nun sind aber nicht einfach die Mālikiten die harten Strafer und die Ḥana­fi­ten die milden Tadler, son­dern in dem Maße, in dem ḥadd ein­ge­­schränkt wird, ver­größert sich der taʿzīr-Bereich und hier gestatten die späten Ḥana­fīten durch­aus harte Züch­­tigun­­gen bis hin zur Hin­richtung. Während die Ẓāhiri­ten und die meisten Šāfiʿīten und Ḥam­­baliten vor­­schrei­ben, daß die taʿzīr-Maßfi­nahme für eine „ḥadd-ähnliche“ Tat (Tat, bei der wesent­liche Merkfi­male der ḥadd-Tat gegeben sind, aber šubha vor­liegt) unter dem Straf­maß der ent­spre­chenden ḥadd-Strafe liegen müsse, sind die späteren Ḥana­fi­ten hier weniger rigoros. Sie greifen die von Ver­tre­tern der anderen Rechts­schulen ab dem 11.. Jahr­­hundert ent­wickelten Doktrin der siyāsa, welche die Rechts­­ein­griffe der Obrig­keit (sulṭān, šurṭa, muḥ­tasib, Militär) regeln sollte, ab dem 15. Jahr­­hundert in einer Weise auf, daß hier „taʿzīr und siyāsa zu­sam­men­fallen“.[94] Das heißt, sie geben dem qāḍī das Recht, im taʿzīr-Bereich Todes­­strafe, Gefängnis, Aus­peit­schung nach Gutdünken anzu­ordnen.[95]

Hier sind Äußerungen von Ibn al-Humām und von Ibn ʿĀbidīn von Inter­esse. Ibn al-Humām schreibt (die Zitate in seinem Text sind aus Mar­ġīnānīs Hidāya): „‚Wer eine Frau koitiert‘ , d.h. eine Fremde [d.h. weder Ehefrau noch legale Kon­kubine A.S.] ‚in den verhaßten Ort‘ , d.h. in ihren Anus ‚oder die Tat des Volkes von Lūṭ tut, für den gibt es bei Abū Ḥanīfa keine ḥadd-Strafe, son­dern taʿzīr‘ ; er soll gefangen ge­halten werden, bis er stirbt oder bereut. Und sollte er die liwāṭa wieder­holen, tötet ihn der Imām siyāsa­tan, sei er muḥ­ṣan oder nicht. … [Es gilt ferner] die Tötung des Wieder­holungs­täters nach der Mei­nung des Imām.[96]

Ibn ʿĀbidīn erlaubt Tötung des rückfälligen lūṭī šiyāsatan“, d.h. wenn es für die öffent­liche Ordnung nötig ist, obwohl das gött­liche Gesetz dafür Tötung nicht vorsieht[97] – so wie der Imām den durch Schön­heit Ver­wirrung Stif­tenden verbannen kann, obwohl er sich nichts hat zu Schulden kommen lassen.

Liwāṭ nur contra Deum oder auch contra naturam

Dann kommt in Ibn al-Humāms Kommen­tar – ohne Bezug auf eine Stelle bei Mar­ġī­nānī – eine kurze Erörterung der Frage, ob es liwāṭ im Para­dies gebe: „Es wird gesagt: wenn er aus Ver­standes­gründen (ʿaqlan) und wegen der Offen­barung (samʿan) verboten sei, so gebe es ihn (im Para­dies) nicht, und wenn er (nur) wegen der Offen­barung ver­boten sei, könne er (dort) existie­ren. Das Rich­tige ist, daß er im Para­dies nicht existie­ren kann, weil Gott ihn weit von sich wies und für hassens­wert erklärte.[98]

Ibn ʿĀbidīn geht in Radd al-muḥtār, seinem Kommentar zu Ḥaṣkafīs Durr al-muḫtār, der seinerseits Mullā Ḫusraws (gest. 885/1480) Durar al-ḥukkām[99] kommentiert, auf diese Frage ein: „Sein [= Ḥaṣkafīs] Aus­spruch ‚Und die liwāṭa gibt es nicht im Paradies.‘ As-Suyūṭī sagte [im Nawāḍir al-aik fī nawadir an-naik]: ‚[Abu l-Wafāʾ ʿAlī] Ibn ʿAqīl [b. Muḥammad] al-Ḥam­­balī [gest. 513/1119] sagte: Es kam dar­über­ zwischen Abū ʿAlī [Muḥammad b. Aḥmad] b. al-Walīd al-Muʿtazilī [al-Ḥanafī gest. 478/1086] und Abū Yūsuf al-Qaz­wīnī [az-Zaidī gest. 488/1095] zum Dis­put. Ibn al-Walīd sagte: ‚Es ist nicht verboten, daß jenes zur Ge­samt­heit der Genüsse des Para­dieses gehört, weil das Un­moralische [dieses Tuns dort] aufhört. Denn es ist auf Erden ver­boten, weil es die Fort­pflan­zung be­hindert und schädlich ist. Und im Paradies gilt beides nicht. Und des­wegen wurde das Wein­trinken erlaubt, weil es [ja im Para­diese] nicht betrunken macht, also weder zur Streit­sucht noch zu (zeitlichem) Schwinden des Ver­standes führt. Deshalb wurde sein Genuß im Paradies nicht ver­boten.‘ Und Abū Yūsuf sagte: ‚Die Neigung zu Männ­lichen ist eine Schwäche/ Krank­heit und sie ist an und für sich häß­lich, weil (der Anus) ein Ort ist, der nicht für den Koitus geschaffen ist. Deswegen wurde er in der šarīʿa nicht erlaubt. Im Unter­schied zum Wein verliert [liwāṭ im Paradies] seine rituelle Unreinheit nicht, [denn] das Paradies ist frei von Schwächen/ Krank­heiten.‘[100]

2. DIE MĀLIKITEN

Bei den Mālikiten liegt eine derart klare – und dazu noch einzige – Text­stelle vom Gründer der Schule vor, daß keine Debatten zu erwarten waren. Mālik b. Anas (gest. 178/795) berichtet, daß er Abū Bakr Muḥammad b. Muslim Ibn Šihāb az-Zuhrī (gest. 124/742) über­ denjenigen befragt habe, der die Tat des Volkes von Lūṭ tut: „Ibn Šihāb sagte: Über­ ihn komme die Steinigung, sei er muḥṣan oder nicht.[101]

Klassische Juristen

Entsprechend findet man in der Risāla des meist­zitierten klassischen Juristen, Abū Muḥammad ʿAbdallāh Ibn Abī Zaid al-Qaira­wānī (gest. 386/996):
„Wenn einer an einem voll­jähri­gen und ge­währenden Männ­lichen die Tat des Volkes von Lūṭ tut, werden beide ge­steinigt, seien sie muḥ­ṣan oder nichtt.[102]

Postklassische Juristen

Im Werk des postklassischen Juristen Ḫalīl b. Isḥāq b. Mūsā (gest. 767/1365) al-Muḫtaṣar fī fiqh al-Imām Mālik gibt es keinen extra Satz über­ liwāṭ; es wird unter zinā sub­sumiert; bei der Defini­tion wird es Vaginal­unzucht gleich­gestellt: „ebenso als Sodomie (wa-in liwāṭan)“.
Die Strafe der Steinigung wird jedoch nicht an die Bedin­gung des vor­aus­ge­gan­genen legalen Koitus gebunden; sie erfolgt in jedem Fall (muṭ­laqan).[103]

Problem: liwāṭ am eigenen Sklaven I

Ein Aspekt bleibt unklar: Ḫalīl schreibt: „… der lāʾiṭ wird in jedem Fall (muṭlaqan) ge­steinigt, auch wenn es sich um zwei Sklaven und zwei Un­gläubige han­delt.“ Das heißt doch wohl, daß das Verbot für freie Muslime aneinander, für Sklaven aneinander und Ungläubige an­ein­ander gilt, aber nicht für den freien Muslim, der einen Sklaven oder einen Ungläubigen *lutet.

Die gegenteilige Auffassung, daß auch liwāṭ am eignen Sklaven verboten ist, müßte von Juristen genauer ausge­drückt werden; so schreibt der ḥam­­bali­tische Jurist Ibn Taimīya in seiner Siyāsa: Die Sodomiten „sollen gesteinigt werden, gleich ob sie beide frei sind oder Sklaven, oder einer von ihnen frei und der andere ein Sklave ist, sofern sie volljährig sind.[104] G. H. Bousquets Traduction Nouvelle begräbt den wahr­­schein­lich gemeinten Sinn: « Le zina est le coït … même in vaso indebto; le partenaire étant: 1) un mâle, son esclave, ou non … »[105]

Daß es hier nicht um belanglose Über­setzungs­feinheiten geht, entnehme man dem 485/1092 von Abu l-Maʿālī Muḥammad b. ʿUbaid­allāh auf Per­sisch ver­faßten Bayān al-adyān, in dem es heißt, daß Mālikiten liwāṭ an den Mitgliedern des Haushalts (ʿiyāl) erlauben.[106] In Ibn Falītas Rušd al-Labīb[107] beruft sich ein muʾaḏḏin, der einen Christen­jungen be­schlief, auf Sure IX 120: „Sie werden keinen Ein­fall machen (wa-lāyaṭaʾūna mauṭiʾan), der den Groll der Un­gläubigen hervorruft, ohne daß ihnen dafür eine recht­schaffene Tat gut­geschrieben würde.“ Da das *Luten des eigenen Sklaven und das von Juden und Christen gesell­schaft­­lich gebilligt wurde, muß eine davon abweichende Regelung klar à la Ibn Taimīya aus­gedrückt werden.

Auch viele ḥanafi­tische Juristen klassifizieren liwāṭ am
(eigenen) Sklaven mit dem an der (eigenen) Sklavin und an der Ehefrau – so Ibn al-Humām[108] und noch deutlicher Ḥaṣkafī (gest. 1088/1677) in ad-Durr al-muḫtār: „… das Koitieren in ano: die Beiden [Abū Yūsuf und Muḥ. aš-Šaibānī] sagten [dazu]:
Wenn es an Fremden [gleich welchen Geschlechts A.S.] gemacht wird, fällt es unter ḥadd-Verbot. Und wenn es an seinem Sklaven oder seiner Sklavin oder seiner Frau [gemacht wird], fällt es nach dem Konsens nicht unter ḥadd-Verbot …[109]

Der Ǧaʿfarit al-ʿĀmilī (s. S. 89) weist darauf hin, daß einige fuqahāʾ seines maḏhab die ḥadd-Strafe für das Beschla­fen des Sklaven (mam­lūk) ablehnen wegen des Vorbehalts des Vorrangs des recht­mäßigen Besitzes (šubhat ʿumūm taḥlīl milk al-yamīn), und Faḫrad­dīn Muḥammad ar-Rāzī (543/1149–606/1209) referiert in seinem Tafsīr al-kabīr[110] zu VII 80[111] die Auffassung, daß XXXIII 5/6 (Selig sind die, … die sich des Geschlechts­­ver­kehrs enthalten außer gegen­über­ ihren Gattinnen und was sie besitzen.) Verkehr mit dem männlichen Sklaven erlaube, da beide Verse gleich allgemein sind: der eine erlaubt den Verkehr mit Sklaven generell, der andere verbietet den Verkehr mit
Männlichen generell. Auch sei das Verbot an einen früheren Propheten ergangen, die Erlaubnis an Muḥammad. Prinzi­piell sei erlaubt, was nicht eindeutig verboten ist. Wir werden darauf zurückkommen.

3. DIE ŠĀFIʿITEN

Eduard Sachau (1845–1930) schreibt in Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre:

Die Strafe für Unzucht a parte postica und Sodomiterei ist dieselbe wie für Un­zucht im All­gemeinen.[112]

Zur Strafe für Unzucht a parte postica ist zu bemerken: Excipiun­tur et uxor et serva propriae. Si crimen contra eas commissum repetitur, sceleratus punitur non poena scortationis sed flagellatione a judice de finienda. Si non repetitur, non est poena. ([Pedicatio der] eigenen Ehefrau und Sklavin sind aus­genommen. Wenn das Ver­brechen gegen diese wiederholt wird, wird der Unzüchtige nicht mit ḥadd az-zinā bestraft, sondern mit Auspeitschung nach Gut­dünken des Richters. Ohne Wiederholung, keine Strafe. A.S.)

Wer muḥṣan ist, wird gesteinigt; wer nicht muḥṣan, wird gegeißelt und verbannt. Nach einer anderen Ansicht soll der Ver­brecher unter allen Umständen getötet werden, nach anderen soll eine Mauer auf ihn gestürzt und nach einer vierten Ansicht soll er von einer Höhe herab­gestürzt werden.

Das Opfer des Verbrechens soll, wenn es verantwortungsfähig war und sich willig dem Verbrechen ergab, gegeißelt und verbannt werden; dagegen wenn es nicht verantwortungsfähig war oder gezwungen wurde, ist es straffrei.

Sodomita si muḥṣan est punitur lapidatione, si non est muḥṣan punitur et flagellatione et exsilio. Attamen altera et praehabenda eaque est sententia sodomitam flagellatione a judice definienda esse puniendum, non poena scorta­tionis.[113] (Der Sodomit wird mit Steinigung bestraft, wenn er muḥṣan ist. Ist er es nicht, wird er mit Geißelung und Ver­bannung bestraft. Dem­gegen­über­ gibt es die andere und vorzu­ziehende Mei­nung, daß der Sodomit nach Ermes­sen des Richters durch Auspeitschung zu bestrafen sei, nicht mit ḥadd.)

In aš-Šāfiʿīs Kitāb al-umm konnte ich zu liwāṭ an Männlichen nichts ent­decken, doch die iḫtilāf-Literatur und alle möglichen fuqahāʾ schrei­ben ihm über­­ein­stimmend zwei Mei­nungen zu: zum einen die Steinigung in jedem Fall und zum andern die Steini­gung für den muḥṣan sowie Auspeitschung und Verbannung (für ein Jahr) für den ġair muḥṣan – letzteres ist nach ʿAbdalwahhāb aš-Šāʿrānīs Mīzān al-kubrā[114] die maßgebendere (arǧaḥ) Ansicht.

Klassische Juristen

Abū Isḥāq Ibrāhīm b. ʿAlī aš-Šīrāzī al-Fīrūzābādī (gest. 476/1083) gibt im Kitāb at-Tanbīh genau diese beiden Mei­nun­gen wieder, ohne eine Prä­ferenz erkennen zu lassen.[115] Abū Bakr Muḥammad al-Ḥusain al-Āǧurrī (gest. 360/971) sieht für den lūṭī, den­jeni­gen der einen Mann oder Jungen (ġulām) anal koitiert, Steini­gung vor, für Schenkel­verkehr eine schwere, ins Belieben gestellte Bestrafung. Termino­logisch ist interessant, daß er die minder schwere Form ityān fī ġair ad-dubr“ nennt.[116]

Postklassische Juristen

Abū Šuǧāʿ al-Iṣfahānī (gest. 499/1106), Muḫtaṣar: „Die Strafe für liwāṭ ist die ḥadd-Strafe für zinā.[117] Ibn Qāsim al-Ġazzī (gest. 918/1528), Fatḥ al-Qarīb: „Wer eine Per­son *lutet, d.h. sie in ano koi­tiert, wird nach der Mei­nung des maḏ­hab mitḥadd bestraft.[118]

Problem: liwāṭ am eigenen Sklaven II

Muḥyiddīn Abū Zakarīyāʾ Yaḥyā b. Šaraf an-Nawawī (gest. 676/1277)
widmet liwāṭ keinen besonderen Satz, sondern sub­sumiert ihn unter zinā. Im Kitāb az-zinā, dem 52. Buch seines Minhāǧ aṭ-ṭālibīn, schreibt er: „Auf Einführen des Penis in eine Öffnung von jemandem, der einem verboten ist (muḥar­ramin li-ʿainihī) steht ḥadd … und der
männliche und weibliche Anus sind (hierin) der Vagina gleich – nach dem maḏhab.[119]
Das Einführen des Penis in den dubr der Ehefrau, der eigenen Sklavin und des eigenen Sklaven fällt nicht unter ḥadd. [120]

Eine weitere Stelle zu diesem Problem enthält das Ṭabaqāt-Werk des Tāǧaddīn Abū Naṣr as-Subkī (gest. 771/1370);[121] danach soll Abū Sahl [Aḥmad b. ʿAlī al-Abīwardī (gest. 425/1033)] erklärt haben, daß wer seine Sklaven *lutet (yalūṭu bi-ġulāmin mamlūk), nicht mit ḥadd bestraft wird. „Der Qāḍī[122] sagte: ‚wahr­schein­lich hat er es in Analogie zum Koitieren der zoroastri­schen Sklavin oder der Milch­schwester gesagt.‘ … Der Autor des Baḥr[123] urteilt, daß die ḥadd-Strafe wegen des Vor­be­haltes des Besitzes nicht angewandt wird (bi-anna milkahu fīhi yaṣīru šubhatan fī suqūṭi l-ḥadd).“

Nach Anderen, etwa ar-Rifāʿī (gest. 578/1182, GAL S I, S. 780f), fallen *Luten des eigenen wie des fremden Sklaven, so wie Beschlafen des Viehs unter taʿzīr.

4. DIE ḤAMBALITEN

Ibn Ḥambal hat in seinen Musnad Sprüche gegen das gemein­same Unter-einer-Decke-Schlafen von Männ­lichen (und von Weiblichen) aufge­nommen, solche, in denen lūṭīs ver­flucht werden, andere, die Analverkehr an Frauen ver­bieten, einen, nach dem der Prophet liwāṭ für seine Gemeinde fürchtete, sowie den uqtulū-Spruch.

Ibn al-Aṯīr erwähnt[124] und Adam Mez berichtet: „Im Jahre 323/934 gingen die muslimischen Ultras, die Ḥam­baliten, in der Haupt­stadt täg­lich gegen die Unsitt­lich­keit vor, stürmten die Häuser der Vornehmen, ließen die Wein­fäßer aus­laufen, schlugen die Sängerinnen, zerbrachen ihre In­strumente und verboten, daß Männer mit Frauen und Knaben auf der Straße gingen.“ (Sperrung Mez)[125]

Klassische Juristen

Die beiden größten ḥam­balitischen Juristen der Zeit des Nieder­gangs und Endes des abbasi­­di­schen Kalifats, Ibn Taimīya (gest. 728/1328), und Ibn Qudāma (gest. 620/1223) sehen unter­­schied­­liche Be­­stra­­fung von liwāṭ vor. Ibn Taimīya stützt sich auf den Propheten­spruch: „Wen ihr findet, der die Tat des Volkes von Lūṭ tut, tötet den Aktiven und den Passiven.“ und sieht in jedem Fall – Zurech­nungs­fähigkeit vorausgesetzt: Verstand und Voll­jährig­keit – Steinigung vor; explizit auch dann, wenn einer von beiden Sklave ist.

Ibn Qudāma subsumiert liwāṭ – ob an Frauen oder Burschen (an Männern erwähnt er nicht!) – unter zinā, schreibt folgerichtig[126] auch keine andere Strafe vor, Steinigung für den muḥṣan und Auspeitschung für den ġair muḥṣan.[127]
Ibn Qudāma beginnt den Bāb ḥadd az-zinā:
„Wer das Abscheu­liche in vaginam vel anum[128] einer Frau, die er nicht besitzt [an der er weder als Ehe­mann, noch als Sklaven­halter das Recht zum Beischlaf besitzt A.S.] oder eines Knaben (ġulām) tut oder wem dies gemacht wird, seine/ihre Strafe ist die Steinigung, so er/sie muḥṣan ist, 100 Hiebe, Ver­bannung auf ein Jahr (taġrīb ʿām), so nicht.[129]

ʿAbdarraḥmān b. Ibrāhīm al-Maqdisī (gest. 624/1227) bringt im Kommentar zu dieser Stelle auch die abwei­chende Mei­nung von ʿAlī, Ibn ʿAbbās, Ǧābir und Aḥmad b. Ḥam­bal, nach welcher auch der ġair muḥṣan zu steinigen sei, stützt aber die Sub­sumierung von liwāṭ unter zinā mit einem ḥadīṯ: „Wenn ein Mann in einen Mann eingeht, sind beide zānīs.“

Postklassische Juristen – liwāṭ am eigenen Sklaven III

Ein Abschnitt von Ibn Qaiyim al-Ǧauzīyas (gest. 752/1350) aṭ-Ṭuruq al-ḥikmīya fi s-siyāsa aš-šarʿīya[130] ist nicht nur für das liwāṭ-an-Sklave-Problem von Inter­esse; es be­han­delt auch ein selten in fiqh- Werken abge­han­del­tes Tun: Vergewaltigung von Männern. Er schreibt:

a. Selbst bei Todesdrohung darf ein Mann sich nicht pene­trieren lassen. (Tod ist verglichen mit dem Schaden, den Pene­triert-Werden für Seele und Körper verursacht, das kleinere Übel.)

b. Der mit Vergewaltigung Bedrohte darf den Bedroher töten, ohne Strafe im Dies- oder Jenseits fürchten zu müssen. Dies gilt auch für den Sklaven, der seinen Herren tötet. Wer beim Versuch, den Verge­waltiger zu töten, bzw. beim Sich-der-Verge­waltigung-Widersetzen umkommt, ist ein Märtyrer.

c. Wer seinen Sklaven vergewaltigt, darf ihn nicht behalten: der Sklave darf weglaufen (dies gilt wohl auch bei tafḫīḏ – was mit au naḥwahū gemeint sein muß), der Sklave wird frei­ge­lassen, oder er wird verkauft.

Moderne

Das neuzeitliche ḥam­balitische Recht ist von besonderem Belang, da es in Saudi-Arabien angewandt wird. Dabei kommt dem Dalīl aṭ-ṭālib li-nail al-maṭālib von Marʿī b. Yūsuf al-Karmī al-Maqdisī (gest. 1033/1624) große Bedeutung zu.[131]
Der wahhābitische qāḍī Ibrāhīm b. Muḥammad b. Salīm Ibn Dūyān (gest. 1353/1934) schrieb dazu einen Kommentar: Manār as-sabīl fī šarḥ ad-Dalīl: „‚*Lutete jemand‘ (Marʿī) Knaben, wäre die ḥadd-Strafe obligatorisch …: Steinigung in jeden Fall …“ d.h. unabhängig davon, ob muḥṣan oder nicht.[132]
Weiter schreibt Marʿī: „Damit die ḥadd obligatorisch wird, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: 1. Eindringen der Eichel oder von Gleichviel in die Vagina oder den Anus einer lebenden Per­son. …[133] Der Mann der Praxis, der qāḍī Ibn Dūyān, läßt also ganz selbst­verständlich liwāṭ an der Ehefrau weg – weil damit kein Richter belästigt wird (?) – und ebenso liwāṭ an erwachsenen Männern – weil es das nicht gibt (?).

NOTEN

[71] „Klassisches islamisches Recht“ im Handbuch der Orientalistik, Erste Abteilung, Ergänzungsband III (Hg. Spuler), S. 234.
[72] Über­s. G. Endreß, Der Islam­ I, Frankfurt: Fischer Taschenbuch Verlag, 1968 (Fischer Weltgeschichte Bd. 14), S. 133f. Die wohlwollende Lesart, nach der Cahen die Freiheit nicht rechtlich, sondern gesellschaft­lich meine, läge näher, wenn er statt von der „Freiheit des Mannes, Verbindungen mit Sklavinnen einzugehen“ von der „Freiheit des Reichen“ schriebe und statt von „homo­sexuelle(n) Beziehungen“ von „päd­eras­­ti­sche(n)“.
[73] Histoire de l’organisation judicaire en pays d’islām, Leiden: Brill, 21960, S. 611: « La castra­tion était ordinairement infligé aux auteurs de délits contre les mœurs. » – Hans-Heinrich Jescheck: „Islamisches und westliches Strafrecht“ in Festschrift für Dietrich Oehler (Hg. R. D. Herzberg) Köln usw: Heymanns, S. 545: „Unzucht im islamischen Sinne ist jeder außereheliche Geschlechtsverkehr.“
[74] Leipzig: Dyk, 1885, S. 34f.
[75] L.W.C van den Berg: De Beginselen van het Mohammedaansche recht, volgens de imām’s Aboe Hanīfat en asj-Sjāfeʾī, Batavia: ’s Gravenhage, 1874.
[76] „Die Todesstrafen des islamischen Rechts“ in Bustan, Wien, 1962, Nr 4, S. 11.
[77] muḥ­ṣan ist hier eine voll-strafmündige Per­son, d.h. volljährig, zurechnungs­fähig und insbesondere „einen legalen Beischlaf hinter sich habend“; die übliche Über­­setzung mit „verheiratet“ ist dreifach un­genau: der Verheiratete, der die Ehe nicht vollzogen hat, ist nicht muḥ­ṣan, während der Nicht-Mehr-Ver­heirate (Witwer oder Ver­stoßer), der eine Ehe wenigstens einmal vollzogen hat, und der Vaginal-Beschlä­­fer einer Sklavin, die ihm gehörte oder ihm über­­lassen war, muḥṣan sind, ohne verheiratet zu sein.
(Nachtrag: Die 12er Schiʿiten definieren wirklichkeitsnäher: Nur wer eine Ehefrau oder Sklavin bei sich hat – nicht weiter als eine Siebentagereise entfernt – ist dadurch vor Sünde gesichert, muss, wenn er sie trotzdem begeht, härter bestraft werden. – Das Oberste Gericht des Sudan hat muḥṣan ebenfalls an die reale Möglichkeit zu legalem Geschlechtsverkehr gebunden. ) 
[78] Tunis: Soc. Anonyme de l’Imprimerie Rapide, 1926, S. 95.
[79] Nach Erscheinen des „red.“ gezeichneten Artikels fragte ich Pellat, ob mehrere Autoren dazu beigetragen hätten, oder ob er der Autor sei. Er bekannte sich unumwunden als alleiniger Autor.
[80] Paris, 1983, S. 783; Leiden, 1983, S. 777.
[81] J. Schacht (Hg.): G. Bergsträsser’s Grundzüge des islamischen Rechts, Berlin: de Gruyter, 1935, S. 99.
[82] J. Schacht: An Introduction to Islamic Law, Oxford: Carendon, 1964, S. 178.
[83] Daß die späten Ḥanafi­ten dem qādī weit mehr Freiheit geben, bleibt bei der Über­setzung unbe­rücksichtigt, da sonst das „at least“ fehl am Platze wäre.
[84] E. Heffening: Ḥanafi­ten in 1EI.
[85] o. O. [Lahna], 1310/1892, S. 78.
[86] Saraḫsī: Mabsūṭ IX S. 77.
[87] Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Imām, S. 4151f.
[88] Charles Hamilton, der dieses für das britisch-hanafi­tische Recht so wichtige Werk im Auftrag des Generalgouverneurs von Bengalen über­setzte, irrt, wenn er schreibt: „If a man copulate with a strange woman in ano—(that is, commit the act of sodomy …“ (S. 185). Richtig heißt es: „Wer eine Frau im hassens­werten Ort beschläft oder das Tun der Leute Lots tut …“ Es werden also mann-weib­licher und mann-männlicher Analkoitus zusammen abge­handelt, der Begriff „das Tun der Leute Lots“ steht aber – anders als liwāṭ, liwāṭa und lūṭiya – nur für den mann-männlichen Akt.
[89] Al-Hidāya, Calcutta, 1234/1818, S. 376; Über­s. Charles Hamilton (nach der pers. Fassung Ġulām Yahyā von 1190/1776), London, 1870, S. 185; im Kommentar des Ibn al-Humām mit abgedruckt, IV S. 151.
[90] İstanbul, 1836, S. 99.
[91] Kamāladdīn Muhammad b. ʿAbdalwāhid b. ʿAbdalhamīd b. Masʿūd Ibn al-Humām as-Sīwāsī: Fath al-qadīr, IV S. 150–152.
[92] Adel El Baradie: Gottes-Recht und Menschen-Recht, Baden-Baden: Nomos, 1983, S. 79.
[93] Baber Johansen: „Eigentum, Familie und Obrig­keit im Hanafi­­tischen Straf­recht“ in Die Welt des Islams XIX, 1979, S. 46; jetzt auch in B. Johansen: Contin­gency in a Sacred Law, Leiden: Brill, 1999, S. 394.
[94] ebenda, S. 58 bzw. S. 406.
[95] Da im osmani­schen Reich der qādī Organ der staat­­lichen Rechts­pflege war, sei kurz auf die Bestim­­mungen des osmani­schen qānūn verwiesen. Uriel Heyds: Studies in Old Ottoman Criminal Law (Oxford: Claredon, 1973), S. 61, 63, 64, 100, 102, 103: 19: Aus­­peitschung und Geld­­strafe für Küssen eines Jungen, 27: Aus­­peitschung und Geld­­strafe für Sich-Be­schlafen-Lassen; beim Minder­jährigen: des Vaters, 32: Geld­strafe für den ver­hei­ra­teten lūṭī, 33: eine ge­ringere Geld­strafe für den unver­hei­rateten lūṭī, 34: Auspeitschung und Geld­strafe fürs *Luten der Ehefrau, 35: Geld­strafe für Jungs, die es mit­ein­ander treiben.
[96] Ibn al-Humām: Fath al-qadīr, IV S. 150. Merkwürdig, daß sowohl Johansen als auch El Baradie, obwohl sie beide immer wieder Ibn al-Humām heran­ziehen, dies erst für den 400 Jahre späteren Ibn ʿĀbidīn (gest.1252/1856) fest­­stellen; El Baradie schreibt in Gottes-Recht, S. 150f.: „Da diese Lehre es als unzu­lässig ansieht, hadd-Strafvor­schriften analog anzu­­wenden, gilt bei ihr z.B. die Päd­erastie vom muḥṣan als hadd-(Unzucht-)ähnliches Delikt. … Nach dieser Lehre ist die Anwendung der Todesstrafe in diesen und ähn­lichen Fällen nicht zwingend und erfolgt nur bei gleichartigem Rückfall. (Ibn ʿĀbidīn: Takmi­lat Radd al-muhtār ʿala d-Durr al-muḫtār, 2. Aufl., al-Qāhira, 1966, IV S. 62ff.)“ Johansen schreibt: „ … schon Ibn al-Humām (gest. 861/1457) läßt … die Todesstrafe in der Verfolgung von ‚Zauberer(inne)n‘ zu … Späte Kommentatoren, wie Ibn ʿĀbidin, leiten aus dem oben zitierten Satz [Im taʿzīr ist nichts festgelegt.] einen fast un­ein­­ge­schränk­ten Ermessens­spielraum des Richters ab. Ibn ʿĀbidīn … (will) den rückfälligen Homo­sexuellen [sic] (mit dem Tode bestrafen)“. „Eigentum, Familie und Obrigkeit im Hana fi tischen Strafrecht“, S. 58.
[97] Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S.147 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 160 = Bulāq: Amīrīya, 1324/1906, III S. 152f. = al-Qāhira 21966, IV S. 14f.
[98] ebenda.
[99] Miṣr: Muhammad Asʿad, 1330/1883, S. 360.
[100] Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S.155 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 170 = Bulāq: Amīrīya, 1324/1906, III S.160 = al-Qāhira 21966, IV S. 28.
[101] vgl. S. 67 n. 65.
[102] Alger: Editions Populaires de l’Armée, 81980, S. 254.
[103] al-Qāhira: Makṭabat ʿAbbās b. Šaqrūn, 1904, S. 270.
[104] Über­s. Omar A. Farrukh: Ibn Taimīya on Public and Private Law in Islam, Beirut: Khayats, 1966, S. 119; Über­s. Henri Laoust; Le traité de droit public …, Beyrouth: Institut Francais de Damas, 1948, S. 107.
[105] Ḫalīl, Über­s. Bousquet: Abregé de la loi musulmane selon le rite de l’Imâm Mâlik, Alger: Maison des livres, 1958, S. 47.
[106] In Chrésto­matie persane I, Hg. Charles Henri Aug. Schefer, Paris: E. Leroux, 1863, S. 154; erwähnt von Louis Massignon: La Passion d’al-Hosayn Ibn Mansour al-Hallaj, Paris: Geuthner, 1922, S. 797 = La Passion de Husayn Ibn Mansûr Hallâj, Paris: Gallimard, 1975, III S. 254.
[107] Ibn Falīta: Rušd al-labīb ilā muʿāšarat al-habīb, Hg./Über­s. Mohamed Zouher Djabri, Diss. Med. Erlangen-Nürnberg, 1968, S. 14.
[108] Fath al-Qadīr, IV S. 150.
[109] al-Ḥaṣkafī: ad-Durr zus. mit Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S.155 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 170 = Bulāq: Amīriya, 1324/1906, III S. 160 = al-Qāhira, 21966, IV S. 27.
[110] Mafāṭīh al-ġaib, al-Qāhira, 1352/1933, XIV S. 170.
[111] „Wollt ihr denn etwas Abscheuliches begehen, das noch kein Mensch vor euch begingö“
[112] Stuttgart: Spemann, 1897, S. 809.
[113] ebenda, S. 818.
[114] al-Qāhira, 1302/1885, II S. 170.
[115] Über­s. Bousquet: Kitāb et-tanbīh ou Le livre de l’admonition, Paris: La Maison des livres, 1959, S. 52.
[116] Ḏamm al-liwāṭ, al-Qāhira, 1990, S. 76. – Thomas Bauer, dessen „litera­tur- und men­ta­li­täts­geschicht­liche Studie des arabi­schen Ġazal,“ Liebe und Lie­bes­dichtung (Wiesbaden: Harrasso­witz, 1998) Hervor­ragen­des zur Auf­arbei­tung des Homo­eroti­schen leistet, begeht hier einen Fehler. Er schreibt: „der Begriff liwāṭ [hatte] im reli­giösen Schrif­tum eine andere Bedeutung als in der übrigen Litera­tur […]. In juristischer Termi­no­logie wird liwāṭ defi­niert als ityānu r-raǧuli r-raǧula, d.h. als ‚Ver­kehr eines Mannes mit einem anderen Mann‘ (Āǧurrī, S. 22). … Im all­gemeinen Sprach­gebrauch ist liwāṭ aber keines­­wegs jeder Verkehr zwischen Per­­sonen männlichen Geschlechts.“ (S. 165f.) In der Bewer­tung (Ver­urteilen beider Parteien) weichen die Juristen zwar vom Üblichen ab, nicht aber in der Terminologie. Solche Fehler erweisen die Notwendigkeit, von „Koitieren eines Mannes“ statt vom „Koitus/Ver­kehr mit einem Mann“ zu sprechen. Wo im Arabischen ein Akkusativ­objekt steht, sollte auch auf deutsch eins stehen – auch wenn es unschön klingt.
[117]
Hg./Über­s. Simon Keijzer: Précis de jurispridence musulmane, Leiden: Brill, 1859, S. 37; ebenda, Über­s., S. 50.
[118] Hg./Über­s. L. W. C. van den Berg, Leiden: Brill, 1894, S. 574–77

[119] Hg./Über­s. van den Berg, Bd. III, Batavia: Imprimerie du Gouvernement, 1884, S. 211.

[120] Van den Berg über­setzt unpräzise: « Le crime [sic] de forni­cation consiste dans l’introduction de la verge dans le vagin d’une femme avec laquelle on n’a point le droit d’exercer le coït … Ce crime méri te [sic] la peine afflictive et défi nie, laquelle peine est applicable aussi, selon notre rite, à celui qui a introduit sa verge dans le podex d’un homme ou d’une femme. » G. H. Bousquet, der 1959 eine Liste Correc­tions pro­posées aux traductions par v. d. Berg de textes châféʿîtes ver­öffent­lichte (Biblio­thè­que de la Faculté de Droit de l’Univer­sité d’Alger XV), fi el hier kein Fehler auf. Im Original steht aber gerade nicht, daß ‚auf Einführen in einen männlichen oder weib­lichen anum hadd steht‘ , sondern daß diese beiden der Vagina gleich­gestellt sind (wa-dubr … ka-qubul), daß also hadd auf dem Einführen des Penis in
den dubr muharramin li-ʿainihi steht.
[121] al-Qāhira, 1324/1906, III S. 18.
[122] Wohl al-Ḥusain b. Muhammad al-Marwarrūdī (gest. 462/1070): Tālīqa.
[123] Vielleicht Abu l-Mahāsin ʿAbdalwāhid ar-Rūyānī (gest. 502/1108): Bahr al-Maḏhab.
[124]Kāmil fi t-taʾrīḫ, Hg. Carolus Johannes Tornberg, Leiden: Brill (14 Bde.) VIII, 1862, S. 230.
[125] Adam Mez: Die Renaissance des Islams, Heidelberg: Winter, 1922, S. 230.
[126] Im Gegensatz zu al-Ḫalīl, der es zwar als zinā definiert, aber eine andere rechtliche Behandlung vorsieht. (Vgl. S. 80.)
[127] Kitāb al-ʿumda fī ahkām al-fiqh, al-Qāhira: Maṭbaʿat as-Salafīya, 31382/1962, S. 556f.; Über­s. Henri Laoust: Le précis de droit d’Ibn Qudāma, Beyrouth: Institut Français de Damas, 1970.
[128] Henri Laoust über­­setzt 1950 prüder und wer­tender als das Ori­ginal: « dans des conditions normales ou contre nature », den ersten Satz über­ qaḏf: „wa-man ramā bi-zinan au šahida ʿalaihi bihī …“ mit: « Quiconque accuse un homme [sic] dit muḥṣan de fornication ou de sodomie, ou témoigne contre lui du délit de fornication ou de sodomie … ». Was die Über­­setzung an Klarheit gewinnt, verliert sie an Auslegbarkeit und Allgemeinheit.
[129] Über­s. Laoust.
[130] al-Qāhira, 1317/1899, S. 54.
[131] I. Goldziher im vorletzten Absatz seines 1EI-Artikels Ahmad b. Ḥanbal; sowie George M. Baroody: Crime and Punish­ment under Islamic Law, Cairo, 1961; 2Oxford: Regency Press, 1979, Vorwort.
[132] Makka: Maktabat at-Tiǧārīya, 1996, S. 1128; Ubers. George M.Baroody, a.a.O., S. 63.
[133] a.a.O., S. 1129: a.a.O., S. 64.

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